Verfassungsgerichtshof V35/84

V35/84Verfassungsgericht29.06.1985

Regest

Gebühr (GebG), Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, RechtsV, Verordnung Kundmachung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Prüfungsgegenstand

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V35/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1985

Spruch

Der Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 10. Oktober 1978, Z 1106000/1-IV/11/78, betreffend Stempelgebühren für Schriften auf dem Gebiete des Gewerberechtes (kundgemacht im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1978/273) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Erlaß ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

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