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B643/82•Verfassungsgerichtshof B643/82
B643/82Verfassungsgericht27.09.1985
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hausrecht, Festnehmung, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Mißhandlung, Hausdurchsuchung, VfGH / Kosten
I. Der Bf. ist am 14. November 1982 in Wien dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Wien in seine Wohnung in Wien ... gewaltsam eingedrungen sind, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art8 MRK, ferner dadurch, daß Beamte dieser Behörde ihn festgenommen und ihm während seiner anschließenden Anhaltung in Haft den Gebrauch eines Gebetsriemens (samt Gebetsschal) verwehrt haben, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art8 StGG iVm. Art5 MRK und nach Art14 StGG iVm. Art9 MRK verletzt worden.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. zu Handen seines Vertreters die mit 26766 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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