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V36/84•Verfassungsgerichtshof V36/84
V36/84Verfassungsgericht02.10.1985
Gewerberecht, Schutzbestimmungen (Gewerberecht), Automaten, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Vewerfungsumfang
I. Die Worte "Etsdorf und" in der lita, "Etsdorf," in der litb, "des Kirchenplatzes und der Aufbahrungshalle in Etsdorf," in der litd sowie die gesamte litc der Z1 der V des Bürgermeisters der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf vom 13. April 1982, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten aufgrund der Bestimmungen der §§39, 59 Nö. Gemeindeordnung, LGBl. 1000-3, iVm. §52 Abs4 der Gewerbeordnung 1973 idF der Gewerbeordnungs-Nov. 1981, BGBl. 619, untersagt wird, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im BGBl. kundzumachen.
III. Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
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