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G131/85•Verfassungsgerichtshof G131/85
G131/85Verfassungsgericht03.10.1985
VfGH / Präjudizialität, Behörde Angelegenheiten innere, VfGH / Verfahren, VfGH / Vertreter, Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder
I. Die Wortfolge "Verfassungs- oder" in §138 Abs8 der Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930, idF der Bauordnungsnov. 1984, LGBl. 30, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im LGBl. verpflichtet.
II. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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