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V44/85•Verfassungsgerichtshof V44/85
V44/85Verfassungsgericht04.10.1985
Gewerberecht, Berufsausbildung (Gewerberecht)
Der 3. Abs. im Abschn. "Verhältniszahlen - Gemäß §8 Abs3 litb Berufsausbildungsgesetz" der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Blumenbinder und -händler (Florist)", Anlage 6 zur V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Mai 1973, BGBl. Nr. 276, idF des ArtVIII der V BGBl. Nr. 95/1976, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1986 in Kraft.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. verpflichtet.
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