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V37/84•Verfassungsgerichtshof V37/84
V37/84Verfassungsgericht08.10.1985
Verordnung ortspolizeiliche, Verordnung Durchführungs-, Polizeirecht, Lärmerregung, Zuständigkeit Verwaltungsstrafrecht, Polizei, Sicherheitspolizei, Verwaltungsstrafrecht, Kompetenz Bund - Länder Polizeirecht, Auslegung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Selbstverwaltungsrecht, Anwendbarkeit Gesetz, Geltungsbereich eines Gesetzes
§4 Abs1 und §7 des Beschl. des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juli 1974, Z A 17-K 12/7-1974, mit dem die Lärmschutz- und LuftreinhalteV 1974 (über lärm- und staubbelästigende Hausarbeiten, über lärm-, rauch- und geruchsbelästigende sowie gesundheitsgefährdende Gartenarbeiten, über das Abbrennen von Abfällen, über die Benützung von Musikintrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten, über die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern sowie über das Halten lärmbelästigender Tiere) erlassen wird, (kundgemacht im ABl. der Landeshauptstadt Graz 1974, Nr. 14/15, S 167 f.) werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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