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G146/85; G147/85; G148/85; G149/85•Verfassungsgerichtshof G146/85; G147/85; G148/85; G149/85
G146/85; G147/85; G148/85; G149/85Verfassungsgericht09.10.1985
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Anlaßfall, Gebühr (GebG)
§9 Abs2 Gebührengesetz, Anlage zu BGBl. 267/1957, idF der Kundmachung BGBl. 315/1985 (das ist der erste Satz des §9 Abs2 idF der Nov. BGBl. 668/1976) wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.
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