Verfassungsgerichtshof V58/85

V58/85Verfassungsgericht12.12.1985

Regest

VfGH / Gegenschrift, VfGH / Vertreter, Verordnung Kundmachung, Kundmachung, Wiederverlautbarung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V58/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1985

Spruch

Die Kundmachung der Ktn. Landesregierung vom 18. November 1980, LGBl. 29/1981, über die Wiederverlautbarung des Landschaftsschutzgesetzes, gefertigt und gegengezeichnet: "Der Landeshauptmann: Wagner - Der Landesamtsdirektor: Dr. Lobenwein", wird aufgehoben.

Die Ktn. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im LGBl. verpflichtet.

Im übrigen wird das Prüfungsverfahren eingestellt.

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