Verfassungsgerichtshof G259/85; G260/85; G261/85

G259/85; G260/85; G261/85Verfassungsgericht07.03.1986

Regest

Hochschulen, Titel (Hochschulen)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G259/85,G260/85,G261/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.1986

Spruch

In §56 Abs2 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. 187/1983, wird der Klammerausdruck "(§1 Abs1 Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948)" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

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