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B893/84•Verfassungsgerichtshof B893/84
B893/84Verfassungsgericht05.06.1986
Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Leibesvisitation, VfGH / Kosten
I. Die Bf. ist durch ihre am 24. Oktober 1984 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in (Verwaltungs)Haft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm. Art5 MRK) verletzt worden.
II. Hingegen ist die Bf. am 24. Oktober 1984 in Wien dadurch, daß ihr ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien den Befehl zur Duldung einer Leibesvisitation erteilte, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen.
III. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
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