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G234/85; V65/85•Verfassungsgerichtshof G234/85; V65/85
G234/85; V65/85Verfassungsgericht12.06.1986
Ziviltechniker, Determinierungsgebot, VfGH / Präjudizialität
I. §29 Abs3 des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. 71/1969, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im BGBl. verpflichtet.
II. Der erste Satz des §6 Abs2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer, erlassen vom Kammertag am 30. Juni 1970, kundgemacht im Teil "Amtliche Nachrichten der Bundes-Ingenieurkammer sowie der Ingenieurkammern für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg" in der Zeitschrift "Konstruktiv", Nr. 72, vom 21. April 1980, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.
Der Bundesminister für Bauten und Technik ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im BGBl. verpflichtet.
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