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B906/84•Verfassungsgerichtshof B906/84
B906/84Verfassungsgericht12.06.1986
Hausrecht, Hausdurchsuchung, Fernmelderecht, Beschlagnahme, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Legitimation, VfGH / Kosten, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
1. Der Bf. ist dadurch, daß Organe der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 24. Oktober 1984 anläßlich einer fernmeldebehördlichen Nachschau in seiner Wohnung in Wien einen Kasten durchsucht haben, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht verletzt worden.
2. Durch die von Organen der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland unternommene vorläufige Beschlagnahme von Funkgeräten in seiner Wohnung in Wien ist der Bf. weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch die vorläufige Beschlagnahme in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
3. Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Bf. zuhanden seines Vertreters einen mit 14665 S bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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