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B19/86•Verfassungsgerichtshof B19/86
B19/86Verfassungsgericht17.06.1986
Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Vorstellung, Baurecht, Bausperre, Delegation formalgesetzliche, Eigentumseingriff, civil rights, VfGH / Kosten
1. Die Beschwerde wird, soweit sie von der erst- und zweitbf. Gesellschaft eingebracht wurde, zurückgewiesen.
2. Die drittbf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid insoweit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden, als ihr aufgetragen wurde, eine Inbetriebnahme des Lebensmittelmarktes zu unterlassen. Insoweit wird der Bescheid aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Das Land Vorarlberg ist schuldig, der drittbf. Gesellschaft zuhanden ihres Vertreters die mit 11000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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