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B80/85; B81/85; B82/85; B86/85; B89/85•Verfassungsgerichtshof B80/85; B81/85; B82/85; B86/85; B89/85
B80/85; B81/85; B82/85; B86/85; B89/85Verfassungsgericht19.06.1986
Verwaltungsakt verfahrensfreier, Polizeibehörden, Behörde Organe, Freiheitsentzug, Demonstration, Grundrechte, Gewährleistungsschranken, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, VfGH / Zuständigkeit
I. Die Bf. sind durch ihre Festhaltung in den Lagern 1 und 4 durch Organe der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich in der Stopfenreuther Au am 19. Dezember 1984 von etwa 6 Uhr bis etwa 12 Uhr sowie durch die Umstände dieser Festhaltung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden insoweit abgewiesen.
II. Die Beschwerde des F D wird, soweit mit ihr die Verbrennung eines Schlafsackes und eines Biwaksackes in der Stopfenreuther Au am 19. Dezember 1984 bekämpft wird, zurückgewiesen.
III. Die Bf. sind schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit je 4000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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