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G14/86; G25/86; G69/86; G78/86; G95/86; G96/86; G99/86; G100/86•Verfassungsgerichtshof G14/86; G25/86; G69/86; G78/86; G95/86; G96/86; G99/86; G100/86
G14/86; G25/86; G69/86; G78/86; G95/86; G96/86; G99/86; G100/86Verfassungsgericht23.06.1986
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis, Bedarfsprüfung, Grundrechte, Erwerbsausübungsfreiheit Eingriff
I. Die vom VwGH gestellten, beim VfGH zu den Zahlen G25, 26, 29, 39, 53, 54, 55, 59, 61, 65, 96 und 99/86 protokollierten Anträge werden, soweit sie sich auf §5 Abs4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952 idF der Nov. BGBl. 486/1981 beziehen, zurückgewiesen.
II. Die Wortfolge "ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie" im §5 Abs1 zweiter Satz sowie §5 Abs4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952 idF der Nov. BGBl. 486/1981, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.
Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im BGBl. kundzumachen.
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