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G18/86•Verfassungsgerichtshof G18/86
G18/86Verfassungsgericht24.06.1986
Arbeitslosenversicherung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Fristsetzung
In §12 Abs3 lite des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Anlage zur Kundmachung vom 14. November 1977, BGBl. 609, wird die Wortfolge "oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird", in §16 Abs1 lite dieses Gesetzes die Wortfolge "sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.
§23 Abs1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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