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G80/86; G84/86; G111/86; G121/86; G122/86; G123/86; G124/86•Verfassungsgerichtshof G80/86; G84/86; G111/86; G121/86; G122/86; G123/86; G124/86
G80/86; G84/86; G111/86; G121/86; G122/86; G123/86; G124/86Verfassungsgericht27.06.1986
VfGH / Präjudizialität, Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, Determinierungsgebot, VfGH / Prüfungsmaßstab
I. §43 Abs1 litb der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF der Nov. BGBl. 412/1976, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. verpflichtet.
II. Das Verfahren G80/86 wird hinsichtlich der Prüfung des §44b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF der Nov. BGBl. 412/1976, eingestellt.
III. Dem Antrag des VwGH auf Aufhebung des §44a und des §44b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF der Nov. BGBl. 412/1976, wird keine Folge gegeben.
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