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V44/86•Verfassungsgerichtshof V44/86
V44/86Verfassungsgericht25.09.1986
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung vom 14. August 1970, idF der V vom 13. Juni 1973, Z VI/2206/12-72, mit der auf der Wolfgangsee-Bundesstraße (Gemeindegebiet Fuschl am See) für die Fahrtrichtung Sbg.-St. Gilgen von Straßenkilometer 19,4 bis Straßenkilometer 20,7 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h erlassen wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Sbg. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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