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V43/86•Verfassungsgerichtshof V43/86
V43/86Verfassungsgericht25.09.1986
Straßenpolizei, Fahrverbot
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 1982, MA 46-V 1-23/82/Gla, kundgemacht durch Aufstellung des Verkehrszeichens nach §52 lita Z1 StVO 1960 "Fahrverbot (in beiden Richtungen)", war gesetzwidrig.
Die Wr. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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