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B676/85•Verfassungsgerichtshof B676/85
B676/85Verfassungsgericht25.09.1986
Verwaltungsstrafrecht, Benehmen ungestümes, Festnehmung, VfGH / Kosten
Der Bf. ist durch seine Festnahme am 13. August 1985 um 14.55 Uhr vor dem Haus W-Gasse ..., Wien, durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien sowie durch seine darauf folgende Anhaltung bis 22.45 Uhr des genannten Tages im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. zu Handen seines Vertreters die mit 11000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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