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B251/86; B252/86•Verfassungsgerichtshof B251/86; B252/86
B251/86; B252/86Verfassungsgericht26.09.1986
Strafvollzug, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenpolizei, Festnehmung, Schubhaft
Der Bf. ist dadurch, daß er am 4. Feber 1986 um 13.40 Uhr in Sbg. von Organen der Bundespolizeidirektion Sbg. festgenommen und sodann bis 15.00 Uhr in polizeilichem Gewahrsam gehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Die zu B252/86 erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.
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