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B502/85•Verfassungsgerichtshof B502/85
B502/85Verfassungsgericht26.09.1986
Rechtsgrundsätze, Festnehmung, Blutabnahme, VfGH / Kosten, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
I. Die Bf. ist am 12. Juni 1985 in Innsbruck durch ihre von Organen der dortigen Bundespolizeidirektion verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in (Verwaltungs)Haft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm. Art5 MRK), ferner dadurch, daß ein Organ dieser Behörde sie durch Befehl zur Duldung einer körperlichen Untersuchung mit Blutabnahme bestimmte, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) verletzt worden.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Bf. zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 11000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Bf. auf Zuspruch des "Ersatzes für erlittenes Ungemach" wird zurückgewiesen.
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