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A8/83•Verfassungsgerichtshof A8/83
A8/83Verfassungsgericht26.09.1986
VfGH / Klagen, Verwaltungsstrafrecht, Sicherheitsleistung, Verwaltungsverfahren, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zuhanden des Klagevertreters den Betrag von 5000 S samt 4% Zinsen seit 16. Mai 1983 sowie die mit 970,52 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Bezahlung von 4% Zinsen aus 5000 S vom 10. Feber bis 15. Mai 1983 wird abgewiesen.
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