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V38/86•Verfassungsgerichtshof V38/86
V38/86Verfassungsgericht03.10.1986
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Juli 1984, Z MA 46-B 19-3618-3620/84, betreffend Anordnung eines Gebotes "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" gemäß §52 Z15 StVO 1960 in Wien, S-Straße, bei der Ausfahrt aus dem Kundenparkplatz der Firma "M", war gesetzwidrig.
Die Wr. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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