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G86/86•Verfassungsgerichtshof G86/86
G86/86Verfassungsgericht03.10.1986
VfGH / Präjudizialität, Wohnsiedlungswesen, Delegation formalgesetzliche
I. §33 Abs3 Stadterneuerungsgesetz, BGBl. 287/1974, idF des §43 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. 483/1984, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1987 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Regelungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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