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B112/85; B113/85; B573/85•Verfassungsgerichtshof B112/85; B113/85; B573/85
B112/85; B113/85; B573/85Verfassungsgericht04.10.1986
Gebrauchsabgabe, Doppelbesteuerung, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Kosten
Die bf. Gesellschaft ist durch die Bescheide vom 27. November 1984 und vom 20. Juni 1985, womit Berufungen gegen die Vorschreibung von Gebrauchsabgabe erledigt wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Durch den Bescheid vom 27. November 1984 über die Berufung gegen die Erledigung von Rückerstattungsanträgen ist die bf. Gesellschaft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Die Stadt Wien ist schuldig, der bf. Gesellschaft zuhanden ihres Vertreters die mit 22000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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