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G82/86•Verfassungsgerichtshof G82/86
G82/86Verfassungsgericht08.10.1986
Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, Dienstrechtsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Präjudizialität
Im §122 Abs2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. für das Land Stmk. 30/1957, werden die Worte "statt der Entlassung" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Stmk. ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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