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V56/86•Verfassungsgerichtshof V56/86
V56/86Verfassungsgericht15.10.1986
Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung
Der zweite Satz im Punkt II Z1 des Beschl. des Gemeinderates der Stadt Wien vom 18. Feber 1983, Pr Z 522/83 (Plandokument Nr. 5724), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 10/1983) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Wr. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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