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B91/85•Verfassungsgerichtshof B91/85
B91/85Verfassungsgericht16.10.1986
Versammlungsrecht, Behördenzuständigkeit, Mißhandlung Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Der Bf. ist am 19. Dezember 1984 in der Stopfenreuther Au durch Anwendung körperlicher Gewalt gegen seine Person durch Organe der Sicherheitsdirektion für NÖ weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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