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V75/86•Verfassungsgerichtshof V75/86
V75/86Verfassungsgericht28.11.1986
Gewerberecht, Automaten
I. Die Z1 des §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 28. Juni 1983, mit welcher aufgrund des §52 Abs4 der Gewerbeordnung 1973 idF der Gewerbeordnungs-Nov. BGBl. 619/1981 die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Mj. ausgerichtet sind, untersagt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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