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B894/85•Verfassungsgerichtshof B894/85
B894/85Verfassungsgericht28.11.1986
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Meinungsäußerungsfreiheit, Verwaltungsstrafrecht, Ordnungsstörung, Festnehmung
Der Bf. ist dadurch, daß er am 26. Oktober 1985 in Wien 1, Rathausplatz, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und sodann angehalten wurde, sowie dadurch, daß ihm der Befehl erteilt wurde, von ihm getragene Plakate zu entfernen und das Verteilen von Flugzetteln einzustellen, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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