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B316/85•Verfassungsgerichtshof B316/85
B316/85Verfassungsgericht28.11.1986
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Benehmen ungestümes, Festnehmung
I. Der Bf. wurde durch seine am 29. März 1985 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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