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B106/86; B373/86•Verfassungsgerichtshof B106/86; B373/86
B106/86; B373/86Verfassungsgericht01.12.1986
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Legitimation, Versammlungsrecht, Hausrecht
Der Bf. ist dadurch, daß
1. ein Beamter der Bundespolizeidirektion Wien am 12. Dezember 1985 um 20.45 Uhr die Auflösung einer vom Bf. in Wien 3, Landstraßer Gürtel ... veranstalteten Versammlung verfügte, und
2. ein Beamter derselben Behörde am 25. März 1986 um zirka 19.00 Uhr die Abhaltung einer am selben Ort geplanten Versammlung untersagte,
im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden.
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