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G178/86•Verfassungsgerichtshof G178/86
G178/86Verfassungsgericht03.12.1986
VfGH / Präjudizialtät, Dienstrecht Beamte, Abfertigung, Arbeitsmarktpolitik, geschlechtsspezifische Differenzierungen
In ArtII Z4 der 23. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetznovelle 1985, LGBl. für OÖ Nr. 41/1985, wird die Z2 in dem als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden §26 Abs3 des Gehaltsgesetzes 1956 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1987 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von OÖ ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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