Verfassungsgerichtshof B227/85

B227/85Verfassungsgericht04.12.1986

Regest

Enteignung, Bescheid Rechtskraft, Feststellungsbescheid, Behördenzuständigkeit, Privatrecht - öffentliches Recht, Zuständigkeit der Gerichte

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B227/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.1986

Spruch

1. Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit das Begehren, das Enteignungserkenntnis aufzuheben, zurückgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang aufgeboben.

2. Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit der Antrag auf Feststellung, daß kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Enteignung bestehe, zurückgewiesen wird, und soweit der Antrag, es wolle der Republik Österreich, Österreichische Bundesbahnen, aufgetragen werden, die enteigneten Flächen zurückzuübertragen, zurückgewiesen wird, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und in diesem Umfange zur Entscheidung darüber, ob die Bf. in sonstigen Rechten verletzt wurde, an den VwGH abgetreten.

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