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G179/86•Verfassungsgerichtshof G179/86
G179/86Verfassungsgericht06.12.1986
Kompetenz Bund - Länder Verfassungsgerichtsbarkeit
Als verfassungswidrig werden aufgehoben:
Die Wortfolge "und im Beschwerdefall vor dem VfGH ohne Einholung eines Beschlusses der Abgabenberufungskommission in deren Namen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, Gegenschriften zu erstatten, Stellungnahmen abzugeben und einen Vertreter zu bestellen" im ersten Satz sowie die Wortfolge "Gegenschriften und Stellungnahmen" im zweiten Satz des §222 Abs1 der Wr. Abgabenordnung, LGBl. 21/1962, idF der Nov. 1983, LGBl. 38, und der Kundmachung LGBl. 31/1986.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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