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G83/86•Verfassungsgerichtshof G83/86
G83/86Verfassungsgericht09.12.1986
Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Kompetenz Bund - Länder Landwirtschaft, Landwirtschaftsrecht, VfGH / Verwerfungsumfang
§57 Abs4 des Gesetzes vom 23. Juni 1933, betreffend den Schutz des Feldgutes und den landwirtschaftlichen Betrieb, LGBl. für das Bgld. Nr. 65, idF des Gesetzes vom 12. Mai 1965, LGBl. für das Bgld. Nr. 23, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Bgld. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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