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B70/86•Verfassungsgerichtshof B70/86
B70/86Verfassungsgericht09.12.1986
Paßwesen, Verwaltungsstrafrecht Vollzug, Verwaltungsstrafrecht Berufung, Fremdenpolizei, Schubhaft, Aufenthaltsverbot, Festnehmung, VfGH / Kosten
Die Bf. ist durch die am 3. Dezember 1985 in Sbg. erfolgte Festnahme und durch die folgende Anhaltung, soweit diese bis 6. Dezember 1985 währte, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Bf. zu Handen ihres Vertreters die mit 7333,33 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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