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B152/85•Verfassungsgerichtshof B152/85
B152/85Verfassungsgericht09.12.1986
Waffengebrauch, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Der Bf. ist dadurch, daß ihm Organe der Sicherheitsdirektion für NÖ am 19. Dezember 1984 in der Stopfenreuther Au mit dem Gummiknüppel Schläge auf den Kopf versetzt haben, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
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