Verfassungsgerichtshof G140/86; V63/86; V64/86; V65/86; V66/86

G140/86; V63/86; V64/86; V65/86; V66/86Verfassungsgericht10.12.1986

Regest

Tierärzte, Determinierungsgebot, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Präjudizialität

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G140/86,V63/86,V64/86,V65/86,V66/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1986

Spruch

I. Als verfassungswidrig wird aufgehoben: Die Wortfolge im §64 Abs2 des Tierärztegesetzes, BGBl. 16/1975: "Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach dem voraussichtlichen finanziellen Bedarf des Fonds und nach dem betreffenden Personenkreis. Die Beitragsleistung ist dabei nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder zu differenzieren. Dieser Wert wird vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet und von der Hauptversammlung der Bundeskammer beschlossen."

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1987 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

II. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:

1. §6 Abs1 erster und zweiter Satz ("Die Höhe der Fondsumlagen wird von der alljährlichen ersten Hauptversammlung der Bundeskammer in der Regel für die Dauer eines Geschäftsjahres festgesetzt, sie richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf des Fonds und nach dem betreffenden Personenkreis. Die Beitragsleistung ist nach der Altersgliederung der Fondsmitglieder zu differenzieren, wobei der Wert vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen ist.") der Satzung des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, beschlossen gemäß §§61 bis 67 des Tierärztegesetzes in der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs am 27. März 1976, (kundgemacht in der Sondernummer der Österreichischen Tierärztezeitung vom Dezember 1977);

2. der Beschl. der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 1. April 1978, mit dem ab 1. Juli 1978 die Fondsumlagen für Mitglieder unter 35 Jahren mit 750 S und für Mitglieder über 35 Jahren mit 1050 S festgesetzt wurden (kundgemacht in der Österreichischen Tierärztezeitung, 31. Jahrgang, Juli 1978);

3. der Beschl. der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 31. März 1979, mit dem die Höhe der Fondsumlagen ab 1. Juli 1979 für Mitglieder unter 35 Jahren mit 840 S und für Mitglieder über 35 Jahren mit 1180 S festgesetzt wurde (kundgemacht in dem an alle Tierärzte ergangenen Rundschreiben der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom Mai 1979);

4. der Beschl. der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 29. März 1980, mit dem die Fondsumlagen ab 1. Juli 1980 in der Höhe wie im Beschl. vom 31. März 1979 (Z3) festgesetzt wurden (kundgemacht in dem an alle Tierärzte ergangenen Rundschreiben der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom Mai 1980).

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1987 in Kraft.

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

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