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V25/87•Verfassungsgerichtshof V25/87
V25/87Verfassungsgericht12.06.1987
VfGH / Individualantrag, Verordnung
Der zweite Satz im Punkt II Z1 der V des Gemeinderates der Stadt Wien vom 22. März 1985, Pr. Z. 876/85 (Plandokument Nr. 5820), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 16/1985) war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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