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B148/85•Verfassungsgerichtshof B148/85
B148/85Verfassungsgericht12.06.1987
Versammlungsrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Informationsfreiheit
Der Bf. ist dadurch, daß ihm ein Organ der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich am 19. Dezember 1984 in der Stopfenreuther Au einen Schlag mit dem Gummiknüppel auf den Arm versetzt hat, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bf. ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 50.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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