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B4/85•Verfassungsgerichtshof B4/85
B4/85Verfassungsgericht12.06.1987
Festnehmung, Verwaltungsstrafverfahren, Lärmerregung
I. Der Bf. ist durch seine am 23. November 1984 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
II. Hingegen ist der Bf. durch seine von Organen der Bundespolizeidirektion Wien vollzogene Fesselung mit Handschellen am 23. November 1984 in Wien im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung einer erniedrigenden Behandlung verletzt worden.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
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