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G22/87•Verfassungsgerichtshof G22/87
G22/87Verfassungsgericht17.06.1987
VfGH / Fristen, Gemeinderecht Zusammenlegung, VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, Finanzverfassung, Finanzausgleich
§3 Abs16 Z3 des Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, Nö. LGBl. Nr. 264, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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