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V40/86•Verfassungsgerichtshof V40/86
V40/86Verfassungsgericht19.06.1987
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Kosten, Planungsakte Verfahren, Rechtssicherheit, Verordnungserlassung
1. Die V des Gemeinderates der Stadtgemeinde Güssing vom 17. Juni 1985 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30. Dezember 1985 bis 14. Jänner 1986, wird, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr. 264 und 265, EZ 274 KG Glasing, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Der Antrag der Beteiligten E und F W auf Zuspruch von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
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