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B322/87•Verfassungsgerichtshof B322/87
B322/87Verfassungsgericht26.06.1987
Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation
Die Beschwerde wird, soweit sie den Bescheid darin bekämpft, daß er der Berufung gegen die Erteilung der Genehmigung zur Eigentumsübertragung an die Ehegatten J und E G keine Folge gibt, als unzulässig zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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