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B794/86•Verfassungsgerichtshof B794/86
B794/86Verfassungsgericht26.06.1987
Grundrechte
Der Bf. ist dadurch, daß ihm am 12. und 13. August 1986 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verboten wurde, ein Donauschiff zu verlassen, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch die bekämpfte Amtshandlung in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
Der Bf. ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 10.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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