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G78/87•Verfassungsgerichtshof G78/87
G78/87Verfassungsgericht01.07.1987
Weinrecht, Behördenbegriff, Bundesminister, Hoheitsverwaltung, Bundesstaat, Bundesverwaltung mittelbare, Verwaltung, Zuständigkeit, Bundesstaatsprinzip
1. §37 Abs1 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444/1985, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1988 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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