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B276/87•Verfassungsgerichtshof B276/87
B276/87Verfassungsgericht25.09.1987
Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Fluchtgefahr, VfGH / Kosten
Der Bf. ist durch die am 10. Feber 1987 um 11,00 Uhr von Gendarmeriebeamten in Frastanz vorgenommene Festnahme und die folgende Anhaltung im Landesarrest in Bludenz, soweit sie bis 11. Feber 1987, 10,00 Uhr währte, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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