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B47/87; B48/87•Verfassungsgerichtshof B47/87; B48/87
B47/87; B48/87Verfassungsgericht25.09.1987
Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Prostitution, VfGH / Kosten
Die Bf. ist dadurch, daß sie von Gendarmeriebeamten am 4. Dezember 1986 um etwa 0,20 Uhr und am 14. Dezember 1986 um etwa 01,05 Uhr in Höchst auf der Bruggerstraße festgenommen und anschließend bis etwa 06,00 Uhr jeweils desselben Tages in Haft gehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Hingegen ist die Bf. durch die anläßlich dieser Anhaltungen vorgenommenen Personsdurchsuchungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, der Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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